Monatsarchiv 27. Mai 2015

VonTobias Stephan

eBay-Händler erhalten Abmahnung wegen fehlender Grundpreisangabe bei Cross-Sellinglinks

26962785_s


Das Netz lässt verlauten, dass derzeit vermehrt eBay-Händler wegen der fehlenden Grundpreisangabe abgemahnt werden.

Zur Erinnerung, hier der Auszug aus der Verordnung:

§ 2 Grundpreis
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

eBay bietet beispielsweise auch Cross-Selling-Links an. Da fehlt derzeit die Grundpreisangabe.

Also sind auch diejenigen betroffen, die „eigentlich“ ganz brav die Grundpreise angeben.

Ich selbst habe alle entsprechenden Angebote beendet und gleich auch bei Amazon nachgesehen.

Amazon macht es richtig – die Grundpreisangabe ist in der Nähe des Preises zu finden, so wie sich das gehört.

Einen Kommentar zu der Plattformleistung von eBay spare ich mir.

VonTobias Stephan

Das Bierdeckelurteil

Der Verkauf einer Bierdeckelsammlung über eBay ist steuerpflichtig

Vielen privaten Verkäufern ist nicht bewusst, dass Sie schnell als gewerblich tätige Händler zu betrachten sind. Mir persönlich geht es jedoch mehr um diejenigen „priverblichen“ Händler, die sich bewusst den Pflichten und Nachteilen des gewerblichen Verkaufs entziehen. Priverbliche Händler halten sich so ziemlich an gar nichts. Keine Rechtstexte, kein Widerruf. Solange sie nicht als gewerblich identifiziert werden, sind sie auch keiner Abmahngefahr ausgesetzt. Der Schaden der da jedes Jahr entsteht, dürfte sich in schwindelerregender Multi-Millionenhöhe bewegen. Das Finanzgericht Köln hat nun geurteilt. In diesem Fall korrekt, wie ich finde.
Der Schlüssel der gewerblichen Tätigkeit liegt in folgendem Satz: „Die geerbte Sammlung umfasste etwa 320.000 Einzelteile und wurde vom Kläger durch Zukäufe fortgeführt.“

zum Urteil